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Budimex S.A. erkennt die Anklage gegen das Konsortium aus Mitsubishi Power Europe Gmbh, Tecnicas Reunidas S.A. und Budimex S.A. nicht an.

Aktualisierungsdatum: 26. Mai 2022
Budimex S.A. erkennt die Anklage gegen das Konsortium aus Mitsubishi Power Europe Gmbh, Tecnicas Reunidas S.A. und Budimex S.A. nicht an.

Am 26. Mai 2022 hat PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A. eine Belastungsanzeige in Höhe von 561.516.981,74 PLN gegen das Konsortium aus Mitsubishi Power Europe Gmbh, Tecnicas Reunidas S.A. und Budimex S.A. ausgestellt. Der Anteil von Budimex S.A. an dem Konsortium liegt unter 24 % des Auftragswerts. Budimex S.A. hält die vom Auftraggeber erhobene Vertragsstrafe für ungerechtfertigt, und die Lastschriftanzeige wird nicht in den Büchern des Unternehmens ausgewiesen.

 

Das Konsortium hat die Investition in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Auftraggebers abgeschlossen, was durch die Inbetriebnahme der Anlage bestätigt wurde. Die erhaltene Note bezieht sich auf die Garantiezeit. Während dieser Betriebszeit fanden geplante und ungeplante Inspektionen der Anlagen statt, die mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Der oben genannte Vorfall war nicht vom Auftragnehmer verschuldet.

 

Das Konsortium war verpflichtet, individuelle, mit dem Auftraggeber abgestimmte Lösungen anzuwenden, um die höchsten EU-Standards im Bereich des Umweltschutzes zu erfüllen. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die Inspektionen wegen der Pandemie in einer schwierigen Zeit stattfanden. Diese Schwierigkeiten waren vorübergehender Natur und das Konsortium unternahm alle erforderlichen Bemühungen, sie zu überwinden.

Es ist zu betonen, dass der Umfang der von Budimex S.A. durchgeführten Arbeiten keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit der vom Auftraggeber beanstandeten Einheit hatte. Das Unternehmen war nicht für die Lieferung der wesentlichen technischen Geräte für die Erzeugung von Elektrizität zuständig.

 

Darüber hinaus weist Budimex S.A. darauf hin, dass der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen von Art. 15r Abs. 1 des Gesetzes über Sonderlösungen zur Verhütung, Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19, anderen ansteckenden Krankheiten und diesen verursachten Krisensituationen während der Dauer eines epidemischen Notstands und 90 Tage nach dessen Aufhebung keine Vertragsstrafe von den Forderungen des Auftragnehmers abziehen und seine Ansprüche auf Vertragsstrafen aus der Erfüllungsgarantie nicht befriedigen darf.