Katalog der Arbeitsschutz-, Brandbekämpfungs- und Umweltschutzanforderungen, die in das Angebot aufzunehmen sind.
Alle Arbeiten auf der Baustelle müssen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie des internen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Standards des Generalunternehmers, Budimex SA, ausgeführt werden. Die in diesem Dokument enthaltenen Anforderungen ergänzen die gesetzlichen Anforderungen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, sowie Umweltschutz müssen im Angebotspreis des Subunternehmers oder Lieferanten einkalkuliert sein.
Im Falle von Fragen oder Zweifeln wenden Sie sich bitte an die Kontaktperson seitens Budimex SA, die
in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt ist. Die Umsetzung der jeweiligen Verpflichtungen und Anforderungen, sowie die damit verbundenen Kosten können Gegenstand von Vereinbarungen in der Verhandlungsphase und der Auswahl des Auftragnehmers sein.
1.1. Bewertung des Berufsrisikos bei der Ausführung des Auftragsgegenstandes (Risikobewertung für die Aufgabe).
Jeder Auftragnehmer muss eine Risikobewertung für Arbeiten erstellen, die er
gemäß des Vertrags auszuführen hat. Die Bewertung muss unter Berücksichtigung der geplanten Technologie der Arbeitsausführung erfolgen. Dazu gehören spezifische technische und organisatorische Lösungen, über die der Auftragnehmer verfügt oder die er während der Ausführung der Arbeiten einzuführen gedenkt. Die Ergebnisse der Risikobewertung für die Aufgabe sind für die ordnungsgemäße Erstellung des Angebots und der Anweisung für sichere Ausführung von Arbeiten maßgeblich. Die Berufsrisikobewertung für die Aufgabe stellt eine Ergänzung der Berufsrisikobewertung und die erste Stufe der Planung einer sicheren Arbeitsausführung dar.
1.2. Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung
Der Zweck dieser Anweisung ist es, den Arbeitsprozess zu planen und vorzubereiten, damit er sicher durchgeführt werden kann. Dieses Dokument deckt alle Sicherheitsaspekte ab, d.h. technische, organisatorische und menschliche Aspekte.
1.2.1. Eine Anweisung für ein sichere Arbeitsausführung ist in folgenden Fällen erforderlich:
1.2.2. Regeln für die Erstellung der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung:
Achtung!
Leitlinien für die Erstellung der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung finden Sie auf der Webseite: http://www.abkommenfüersicherheit.de
2.1. Organisation von Arbeiten und Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Durchführung:
2.1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ständige Aufsicht über seine Mitarbeiter und die ausgeführten Arbeiten durch eine Person zu gewährleisten, die über die in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen geforderten Qualifikationen verfügt, d.h. eine Person, die die Arbeiten gemäß des Arbeitsgesetzes leitet.
2.1.2. Bei Bauarbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine direkte Aufsicht durch Personen mit entsprechender Qualifikation im Bereich des Bauwesens sicherzustellen. Eine Person mit Qualifikation im Bereich des Bauwesens und absolvierter Schulung für leitendes Personal, kann die im Punkt 1 beschriebene Überwachung übernehmen. 2.1.1.
2.2. Während der Ausführung der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer stets verpflichtet, die im Punkt 2.1.1. und 2.1.2 beschriebene Aufsicht zu gewährleisten.
2.3. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der Arbeiten jederzeit Personen anwesend sind, die in erster Hilfe geschult und für sie zuständig sind. Dies liegt in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers oder Arbeitsorganisators.
2.4. Der Auftragnehmer sorgt während der Ausführung der Arbeiten für eine ständige Anwesenheit von Personen, die für den Brandschutz und die Evakuierung der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz zuständig sind.
2.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Überwachung und Beratung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen qualifizierten Arbeitsschutzdienst oder durch Personen nach entsprechender Schulung und Qualifikation (Arbeitgeber, Person, der die Verantwortung nach geltendem Recht vertraut wurde) sicherzustellen. Die Aufsicht über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz muss sich auf alle Arbeitnehmer und Personen erstrecken, die die Arbeiten ausführen. Der Arbeitsschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Arbeitsplätze zu besichtigen und die Maßnahmen zu dokumentieren, die bei festgestellten Unregelmäßigkeiten und empfohlenen Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeiten mit Hilfe von Mitarbeitern und Personen auszuführen, die zur Erfüllung der Aufgaben uneingeschränkt fähig sind und über erforderliche Qualifikationen und Genehmigungen verfügen. Arbeitsfähigkeit
und Qualifikationen sind für jeden Arbeitnehmer individuell zu dokumentieren, wobei seine Position und die zugewiesene Aufgaben berücksichtigt werden müssen. Als Nachweis der Berechtigung und Qualifikationen gelten:
Die Nichtvorlage von Unterlagen wird als Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen behandelt und führt zur Arbeitsverweigerung oder Entlassung des Arbeitnehmers.
4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Arbeitnehmern Arbeitskleidung und Schutzschuhe mindestens des Typs S3 (und mit zusätzlichen Eigenschaften auf den Positionen des Schweißers, Elektrikers usw.), sowie persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die entsprechend den festgestellten Risiken ausgewählt werden (Berufsrisikobewertung siehe Punkt 1.1.).
4.2. Unabhängig von den Maßnahmen, die je nach den auszuführenden Arbeiten gewählt werden, gehört zur Grundausstattung des Arbeiters und jeder Person, die sich auf der Baustelle aufhält folgende Ausrüstung:
4.3. Die oben genannte persönliche Schutzausrüstung muss sowohl den Arbeitnehmern, die die Arbeiten ausführen, als auch den Personen, die sich auf der Baustelle aufhalten, zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt für alle, unabhängig von der Art der ausgeführten Arbeit oder dem Zweck des Besuchs.
4.4. Die auf der Baustelle verwendete persönliche Schutzausrüstung muss:
4.5. Die Art und Anzahl der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Kosten sollten auf der Grundlage der Bewertung des Berufsrisikos und der Anzahl der Beschäftigten und Personen, die auf der Baustelle arbeiten oder sich dort aufhalten werden, festgelegt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Arbeiten im Rahmen des Auftrags festzulegen, deren Ausführung mindestens zwei Personen erfordert, und eine angemessene Anzahl von Arbeitern bereitzustellen. Die Festlegung muss auf der Grundlage der Risikobewertung für die Aufgabe
und der einschlägigen Vorschriften erfolgen.
6.1. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle auf der Baustelle verwendeten
Maschinen und technischen Einrichtungen mit Vorschriften und EU-Verordnungen konform sind und eine lesbare CE-Kennzeichnung besitzen. Bei fehlender CE-Kennzeichnung ist die Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der einschlägigen EU-Verordnungen. Die Erklärung kann in polnischer oder englischer Sprache verfasst werden. Ist die Erklärung in englischer Sprache verfasst, muss eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorliegen. Dies gilt insbesondere für alle Arten von Baumaschinen, Fördergeräten, Druckgeräten und alle Geräte, für die eine Genehmigung des Instituts für Baumaschinen und Bergbau erforderlich ist.
6.2. Alle Fahrzeuge, Maschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen mit einem Warn-/Blinklicht (das die Bewegung des Fahrzeugs signalisiert) und einem akustischen Rückfahrsignal ausgestattet sein.
6.3. Bei der Lieferung von Gerüsten oder Durchführung von Arbeiten unter Verwendung von Gerüsten, einschließlich Montage- und Demontagearbeiten, ist sicherzustellen, dass der Aufbau durch Personen erfolgt, die als Gerüstbauer qualifiziert sind, und dass die Abnahme jeweils durch Personen erfolgt, die über eine Berechtigung zur Aufsicht über Montagearbeiten, Abnahme von Gerüsten und Bestätigung ihrer ordnungsgemäßen Ausführung verfügen.
6.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle Dokumentation vorzuhalten, die die Grundlage für einen sicheren Betrieb von Geräten, Gerüsten und Maschinen bildet, darunter Pläne von Gerüsten, Abnahmeprotokolle, UDT-Prüfunterlagen usw.
7.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle Elektrowerkzeuge zu verwenden, die mindestens der Schutzart IP44 entsprechen.
7.2. Alle auf der Baustelle verwendeten elektrischen Leitungen, einschließlich Verlängerungskabel, sollten aus Mantelleitungen bestehen (mit dem Buchstaben „O“ gekennzeichnet sein) und
zur Verwendung im Freien zugelassen sein.
7.3. Alle auf der Baustelle verwendeten elektrischen Geräte müssen den Normen entsprechen und mit dem CE-Zeichen versehen sein.
8.1. Für Arbeiten, bei denen sich die Arbeitnehmer in großer Höhe aufhalten, müssen professionelle Arbeitsbühnen und Gerüste zur Verfügung gestellt werden. Eine standardmäßige Verwendung von Leitern bei Arbeiten in der Höhe ist ausgeschlossen.
Die Verwendung von Leitern zur Durchführung einzelner Tätigkeiten ist zulässig, sofern die Bedingungen für ihre Ausführung in der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung enthalten sind und die Zustimmung des Bauleiters vorliegt.
8.2. Bei der Planung von Arbeiten in großer Höhe muss zunächst eine Absicherung der Arbeitsplätze durch kollektive Schutzmaßnahmen geplant werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist es zulässig, die Arbeiten unter Verwendung von individueller Schutzausrüstung durchzuführen, sofern die Art der Ausrüstung und ihre Verwendung in der Anweisung für eine sichere Ausführung von Arbeiten vorgesehen ist und vom Bauleiter genehmigt wurde.
Der Auftragnehmer stellt den Arbeitern, insbesondere Personen, die in Erster Hilfe geschult sind (siehe Punkt 2.3), einen tragbaren Verbandskasten mit grundlegenden Erste-Hilfe-Materialien und -Mitteln zur Verfügung. Die Zusammensetzung des Verbandskastens wird von einem Arbeitsmediziner, der mit dem Auftragnehmer zusammenarbeitet, festgelegt. Die Kontrolle des Inhalts des Verbandskastens erfolgt auf der Grundlage einer Liste von Materialien und Mitteln, die vom Arzt genehmigt wurde. Der Verbandskasten muss laufend ergänzt werden.
Ein Auftragnehmer, der feuergefährliche Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, die erforderlichen, in der Anweisung für sichere Ausführung von Arbeiten vorgesehenen Mittel zur Verhinderung der Brandausbreitung, sicherzustellen. Feuerlöscher sollten einer regelmäßigen technischen Prüfung gemäß den Empfehlungen des Herstellers unterzogen werden.
Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten hat der Auftragnehmer jeweils eine Arbeitsgenehmigung des Generalunternehmers nach dem entsprechenden Verfahren einzuholen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle bei der Ausführung der Arbeiten eingesetzten Personen folgende sanitäre und Gemeinschaftsräume zur Verfügung zu stellen:
Diese Verpflichtung wird in enger Zusammenarbeit mit dem Generalunternehmer erfüllt, der allen Personen, die auf der Baustelle arbeiten, sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stellt. Die Methode der Kostenabrechnung (Kosten für Miete und Betrieb von Containern und Reinigung) ist Teil des Vertrages.
12.1. Bei der Erstellung des Kostenvoranschlags ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Anforderungen von Budimex SA in Bezug auf den Umweltschutz, sowie die gesetzliche Vorschriften und sonstige Anforderungen zu berücksichtigen, die für den Standort der Investition gelten (Umweltschutzbescheinigung).
12.2. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung der von ihm erzeugten Abfälle verantwortlich. Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, Abfälle ordnungsgemäß zu sammeln (Abfallbehälter oder andere Behältnisse), mit einer Abfallentsorgungsfirma zusammenzuarbeiten und die Abfallentsorgung zu protokollieren.
12.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Art und Menge von gefährlichen Abfällen und die Methode ihrer Entsorgung gemäß des Arbeitsicherheits- und Gesundheitsschutzplans (Abschnitt über Bewirtschaftung der Bauabfälle) entsprechend dem Umfang seiner Arbeiten in der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung vor Beginn der Ausführung festzulegen.
12.4. Wenn der Generalunternehmer die Abfallsammlung durchführt, sind ihre Organisation und finanzielle Abrechnung ein Bestandteil des Vertrags.
12.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Notsituationen und Umweltvorfälle gemäß dem von Budimex SA angenommenen Handlungssystem und -standard zu reagieren. Auftragnehmer, die Arbeiten mit Baumaschinen und Fahrzeugen ausführen, sind verpflichtet, den Mitarbeitern folgende Materialien zur Verfügung zu stellen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle eine Dokumentation aufzubewahren, die die Grundlage für die Genehmigung zur Ausführung der Arbeiten bildet, einschließlich der Dokumentation über die Vorbereitung des technologischen Prozesses und der Dokumentation über die Personen, mit deren Hilfe die Arbeiten ausgeführt werden, die den so genannten „Aktenordner des Auftragnehmers“ (Contractor file binder) bildet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die oben genannten Unterlagen auf Verlangen des Generalunternehmers vorzulegen.
Erforderliche Dokumente, die den „Aktenordner des Auftragnehmers“ bilden, sind:
Anforderungen an Lieferanten und Unterauftragnehmer zum Download als PDF-Dokument