Budimex.pl

Anforderungskatalog

Katalog der Arbeitsschutz-, Brandbekämpfungs- und Umweltschutzanforderungen, die in das Angebot aufzunehmen sind.

Alle Arbeiten auf der Baustelle müssen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie des internen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Standards des Generalunternehmers, Budimex SA, ausgeführt werden. Die in diesem Dokument enthaltenen Anforderungen ergänzen die gesetzlichen Anforderungen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, sowie Umweltschutz müssen im Angebotspreis des Subunternehmers oder Lieferanten einkalkuliert sein.

 

Im Falle von Fragen oder Zweifeln wenden Sie sich bitte an die Kontaktperson seitens Budimex SA, die
in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt ist. Die Umsetzung der jeweiligen Verpflichtungen und Anforderungen, sowie die damit verbundenen Kosten können Gegenstand von Vereinbarungen in der Verhandlungsphase und der Auswahl des Auftragnehmers sein.

 

  1. Planung der Arbeitsausführung
  2. Organisation der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes
  3. Vorbereitung der Mitarbeiter auf die Arbeitsausführung
  4. Arbeitskleidung, Schuhwerk und persönliche Schutzausrüstung
  5. Arbeiten, die von mindestens zwei Personen auszuführen sind
  6. Maschinen, Anlagen und technische Geräte
  7. Betriebssicherheit elektrischer Anlagen
  8. Arbeiten in großer Höhe
  9. Erste Hilfe
  10. Brandschutz
  11. Gemeinschaftsräume
  12. Umweltschutz, Sammlung und Trennung von Abfällen
  13. Dokumentation und ihre Aufbewahrung

 

1. Planung der Arbeitsausführung

 

1.1. Bewertung des Berufsrisikos bei der Ausführung des Auftragsgegenstandes (Risikobewertung für die Aufgabe).

 

Jeder Auftragnehmer muss eine Risikobewertung für Arbeiten erstellen, die er
gemäß des Vertrags auszuführen hat. Die Bewertung muss unter Berücksichtigung der geplanten Technologie der Arbeitsausführung erfolgen. Dazu gehören spezifische technische und organisatorische Lösungen, über die der Auftragnehmer verfügt oder die er während der Ausführung der Arbeiten einzuführen gedenkt. Die Ergebnisse der Risikobewertung für die Aufgabe sind für die ordnungsgemäße Erstellung des Angebots und der Anweisung für sichere Ausführung von Arbeiten maßgeblich. Die Berufsrisikobewertung für die Aufgabe stellt eine Ergänzung der Berufsrisikobewertung und die erste Stufe der Planung einer sicheren Arbeitsausführung dar.

 

1.2. Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung

 

Der Zweck dieser Anweisung ist es, den Arbeitsprozess zu planen und vorzubereiten, damit er sicher durchgeführt werden kann. Dieses Dokument deckt alle Sicherheitsaspekte ab, d.h. technische, organisatorische und menschliche Aspekte.

 

1.2.1.  Eine Anweisung für ein sichere Arbeitsausführung ist in folgenden Fällen erforderlich:

 

  • Arbeiten in großer Höhe,
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, dass Menschen unter Erde oder anderen losen Materialien begraben werden, z. B. Erdarbeiten in engen und breiten Gruben,
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr des Kontakts mit chemischen oder biologischen Stoffen besteht, die die Sicherheit des Mitarbeiters gefährden,
  • Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Strom- und Gasleitungen,
  • Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugverkehrs,
  • Arbeiten bei Montage und Demontage von schweren Fertigelementen,
  • Arbeiten, die die Anwesenheit eines Arbeitnehmers in der unmittelbaren Umgebung (Arbeitsbereich) von selbstfahrenden Baumaschinen erfordern,
  • Arbeiten in Aufzugschächten, Installationsschächten und anderen Orten, die aus technischen Gründen nur begrenzt oder schwer zugänglich sind,
  • Transportarbeiten und Arbeiten mit stationären und mobilen Kränen,
  • Arbeiten mit Behältern/ Körben, die als Arbeitsbühnen dienen,
  • Arbeiten mit Sprengstoffen,
  • Arbeiten an den Ufern von Wasserläufen,
  • andere Arbeiten, die von der Bauleitung als besonders gefährlich eingestuft und in den Arbeitsicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgenommen wurden.

 

1.2.2. Regeln für die Erstellung der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung:

 

  • Die Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung kann als ein einziges Dokument für bestimmte Bauarbeiten oder als eine Reihe von Anweisungen für eine sichere Arbeitsausführung erscheinen, wenn es sich um komplizierter Bauarbeiten handelt, die aus vielen Tätigkeiten und Handlungen mit hohem oder mittlerem Risiko bestehen.
  • Die Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung sollte nur das enthalten, was für ihren Zweck relevant ist. Alle aus Sicht des Benutzers überflüssigen Informationen, die die Anweisung unklar machen würden, sollten vermieden werden.
  • Die Anweisung sollte klar und verständlich sein. Informationen sollten einfach formuliert sein und keinen Raum für Zweifel oder Interpretationen lassen. Wenn möglich, sollten die Informationen anhand von Diagrammen, Fotos oder Zeichnungen verdeutlicht werden.
  • Die folgenden Informationen und Dokumente bilden die Grundlage für die Erstellung der Anweisung:
    • Arbeitsicherheits- und Gesundheitsschutzplan,
    • Berufsrisikobewertung für die Aufgabe,
    • Projektunterlagen, einschließlich des Ausführungsprojekts und der technischen Spezifikationen,
    • Zeitplan für die Ausführung von Arbeiten,
    • Baustellenorganisationsplan
    • technische und betriebliche Dokumentation von Maschinen und Anlagen, Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter für Chemikalien usw.
    • Leitlinien, die in Vorschriften, Verfahren und Normen enthalten sind,
    • Informationen über die Koordinierung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Arbeiten, die in unmittelbarer Nähe der geplanten Arbeiten durchgeführt werden.
  • Eine genehmigte und akzeptierte Anweisung für sichere Ausführung von Arbeiten ist eine Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten. Die Anweisung wird von einer bevollmächtigten Person seitens des Auftragnehmers genehmigt (unterzeichnet). Der Bauleiter, Budimex SA, oder eine von ihm benannte Person akzeptiert das genehmigte Dokument. Die Akzeptanz wird schriftlich bestätigt.
  • Die Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung kann je nach den Erfordernissen des Baus oder des technologischen Prozesses geändert und aktualisiert werden. Das Verfahren der Genehmigung und Akzeptanz ist immer gleich.

 

Achtung!
Leitlinien für die Erstellung der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung finden Sie auf der Webseite: http://www.abkommenfüersicherheit.de

 

2. Organisation der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes

 

2.1. Organisation von Arbeiten und Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Durchführung:

 

2.1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ständige Aufsicht über seine Mitarbeiter und die ausgeführten Arbeiten durch eine Person zu gewährleisten, die über die in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen geforderten Qualifikationen verfügt, d.h. eine Person, die die Arbeiten gemäß des Arbeitsgesetzes leitet.

 

2.1.2. Bei Bauarbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine direkte Aufsicht durch Personen mit entsprechender Qualifikation im Bereich des Bauwesens sicherzustellen. Eine Person mit Qualifikation im Bereich des Bauwesens und absolvierter Schulung für leitendes Personal, kann die im Punkt 1 beschriebene Überwachung übernehmen. 2.1.1.

 

2.2. Während der Ausführung der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer stets verpflichtet, die im Punkt 2.1.1. und 2.1.2 beschriebene Aufsicht zu gewährleisten.


2.3. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der Arbeiten jederzeit Personen anwesend sind, die in erster Hilfe geschult und für sie zuständig sind. Dies liegt in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers oder Arbeitsorganisators.


2.4. Der Auftragnehmer sorgt während der Ausführung der Arbeiten für eine ständige Anwesenheit von Personen, die für den Brandschutz und die Evakuierung der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz zuständig sind.


2.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Überwachung und Beratung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen qualifizierten Arbeitsschutzdienst oder durch Personen nach entsprechender Schulung und Qualifikation (Arbeitgeber, Person, der die Verantwortung nach geltendem Recht vertraut wurde) sicherzustellen. Die Aufsicht über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz muss sich auf alle Arbeitnehmer und Personen erstrecken, die die Arbeiten ausführen. Der Arbeitsschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Arbeitsplätze zu besichtigen und die Maßnahmen zu dokumentieren, die bei festgestellten Unregelmäßigkeiten und empfohlenen Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden.

 

3. Vorbereitung der Mitarbeiter auf die Arbeitsausführung

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeiten mit Hilfe von Mitarbeitern und Personen auszuführen, die zur Erfüllung der Aufgaben uneingeschränkt fähig sind und über erforderliche Qualifikationen und Genehmigungen verfügen. Arbeitsfähigkeit
und Qualifikationen sind für jeden Arbeitnehmer individuell zu dokumentieren, wobei seine Position und die zugewiesene Aufgaben berücksichtigt werden müssen. Als Nachweis der Berechtigung und Qualifikationen gelten:

 

  • aktuelle ärztliche Bescheinigungen, dass keine Einschränkungen für die Ausführung der Arbeit bestehen, ausgestellt von einem zugelassenen Arzt, der arbeitsmedizinische Untersuchungen durchführen darf und in einem entsprechenden Register eingetragen ist, das von einem Woiwodschaftszentrum für Arbeitsmedizin geführt wird (bei Arbeitnehmern, die Ausländer aus EU-Ländern sind, ist es zulässig, ärztlichen Bescheinigungen von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen);
  • aktuelle und regelmäßige Schulungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Im Falle von Arbeitnehmern, die als Arbeiter beschäftigt sind, muss die Schulung mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, und im Falle von Arbeitgebern und leitendem Personal mindestens alle drei Jahre;
  • Dokumente, die zusätzliche Qualifikationen bestätigen (falls diese für die Ausführung der zugewiesenen Arbeiten erforderlich sind, z. B. Baggerführerschein, Gerüstbauerschein usw.). Die Person, die die Arbeiten ausführt, muss die o.g. Dokumente auf der Baustelle mitführen.

 

Die Nichtvorlage von Unterlagen wird als Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen behandelt und führt zur Arbeitsverweigerung oder Entlassung des Arbeitnehmers.

 

4. Arbeitskleidung, Schuhwerk und persönliche Schutzausrüstung

 

4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Arbeitnehmern Arbeitskleidung und Schutzschuhe  mindestens des Typs S3 (und mit zusätzlichen Eigenschaften auf den Positionen des Schweißers, Elektrikers usw.), sowie persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die entsprechend den festgestellten Risiken ausgewählt werden (Berufsrisikobewertung siehe Punkt 1.1.).


4.2. Unabhängig von den Maßnahmen, die je nach den auszuführenden Arbeiten gewählt werden, gehört zur Grundausstattung des Arbeiters und jeder Person, die sich auf der Baustelle aufhält folgende Ausrüstung:

 

  • Arbeitskleidung, die Arme und Beine bedeckt,
  • Warnweste nach EN 471 (Sichtbarkeitsklasse 2), mit Kennzeichnung zur Identifizierung des Auftragnehmers,
  • Schuhwerk, das das Sprunggelenk schützt, das die Anforderungen der Kategorie S3 nach PN-EN ISO 20345 erfüllt,
  • Schutzhelm nach EN 397, (obligatorische Farbkennzeichnung: Aufsichtspersonal - weiß, Arbeiter, die zuständig fürs Aufhängen von Lasten sind - rot, andere Arbeiter - beliebige Farbe),
  • Schutzbrille mindestens der Klasse 1F nach EN 166,
  • beim Schneiden mit Winkelschleifern, mit dem Helm kompatibler Gesichtsschutz,
  • sonstige von der Bauleitung festgelegte und im Arbeitsicherheits- und Gesundheitsschutzplan beschriebene Anforderungen.

 

4.3. Die oben genannte persönliche Schutzausrüstung muss sowohl den Arbeitnehmern, die die Arbeiten ausführen, als auch den Personen, die sich auf der Baustelle aufhalten, zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt für alle, unabhängig von der Art der ausgeführten Arbeit oder dem Zweck des Besuchs.
 

4.4. Die auf der Baustelle verwendete persönliche Schutzausrüstung muss:

  • eine sichtbare CE-Kennzeichnung und Markierung der Schutzklasse tragen,
  • innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer/Haltbarkeit verwendet werden,
  • mit der entsprechenden Prüfbescheinigung des Herstellers versehen sein,
  • sich in einem guten technischen Zustand befinden,
  • sauber gehalten werden.

 

4.5. Die Art und Anzahl der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Kosten sollten auf der Grundlage der Bewertung des Berufsrisikos und der Anzahl der Beschäftigten und Personen, die auf der Baustelle arbeiten oder sich dort aufhalten werden, festgelegt werden.

 

5. Arbeiten, die von mindestens zwei Personen auszuführen sind

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Arbeiten im Rahmen des Auftrags festzulegen, deren Ausführung mindestens zwei Personen erfordert, und eine angemessene Anzahl von Arbeitern bereitzustellen. Die Festlegung muss auf der Grundlage der Risikobewertung für die Aufgabe
und der einschlägigen Vorschriften erfolgen.
 

6. Maschinen, Anlagen und technische Geräte

 

6.1. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle auf der Baustelle verwendeten
Maschinen und technischen Einrichtungen mit Vorschriften und EU-Verordnungen konform sind und eine lesbare CE-Kennzeichnung besitzen. Bei fehlender CE-Kennzeichnung ist die Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der einschlägigen EU-Verordnungen. Die Erklärung kann in polnischer oder englischer Sprache verfasst werden. Ist die Erklärung in englischer Sprache verfasst, muss eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorliegen. Dies gilt insbesondere für alle Arten von Baumaschinen, Fördergeräten, Druckgeräten und alle Geräte, für die eine Genehmigung des Instituts für Baumaschinen und Bergbau erforderlich ist.

 

6.2. Alle Fahrzeuge, Maschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen mit einem Warn-/Blinklicht (das die Bewegung des Fahrzeugs signalisiert) und einem akustischen Rückfahrsignal ausgestattet sein.

 

6.3. Bei der Lieferung von Gerüsten oder Durchführung von Arbeiten unter Verwendung von Gerüsten, einschließlich Montage- und Demontagearbeiten, ist sicherzustellen, dass der Aufbau durch Personen erfolgt, die als Gerüstbauer qualifiziert sind, und dass die Abnahme jeweils durch Personen erfolgt, die über eine Berechtigung zur Aufsicht über Montagearbeiten, Abnahme von Gerüsten und Bestätigung ihrer ordnungsgemäßen Ausführung verfügen.

 

6.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle Dokumentation vorzuhalten, die die Grundlage für einen sicheren Betrieb von Geräten, Gerüsten und Maschinen bildet, darunter Pläne von Gerüsten, Abnahmeprotokolle, UDT-Prüfunterlagen usw.

 

7. Betriebssicherheit elektrischer Anlagen

 

7.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle Elektrowerkzeuge zu verwenden, die mindestens der Schutzart IP44 entsprechen.


7.2. Alle auf der Baustelle verwendeten elektrischen Leitungen, einschließlich Verlängerungskabel, sollten aus Mantelleitungen bestehen (mit dem Buchstaben „O“ gekennzeichnet sein) und
zur Verwendung im Freien zugelassen sein.

7.3. Alle auf der Baustelle verwendeten elektrischen Geräte müssen den Normen entsprechen und mit dem CE-Zeichen versehen sein.

 

8. Arbeiten in großer Höhe

 

8.1. Für Arbeiten, bei denen sich die Arbeitnehmer in großer Höhe aufhalten, müssen professionelle Arbeitsbühnen und Gerüste zur Verfügung gestellt werden. Eine standardmäßige Verwendung von Leitern bei Arbeiten in der Höhe ist ausgeschlossen.


Die Verwendung von Leitern zur Durchführung einzelner Tätigkeiten ist zulässig, sofern die Bedingungen für ihre Ausführung in der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung enthalten sind und die Zustimmung des Bauleiters vorliegt.

 

 

8.2. Bei der Planung von Arbeiten in großer Höhe muss zunächst eine Absicherung der Arbeitsplätze durch kollektive Schutzmaßnahmen geplant werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist es zulässig, die Arbeiten unter Verwendung von individueller Schutzausrüstung durchzuführen, sofern die Art der Ausrüstung und ihre Verwendung in der Anweisung für eine sichere Ausführung von Arbeiten vorgesehen ist und vom Bauleiter genehmigt wurde.

 

9.  Erste Hilfe

 

Der Auftragnehmer stellt den Arbeitern, insbesondere Personen, die in Erster Hilfe geschult sind (siehe Punkt 2.3), einen tragbaren Verbandskasten mit grundlegenden Erste-Hilfe-Materialien und -Mitteln zur Verfügung. Die Zusammensetzung des Verbandskastens wird von einem Arbeitsmediziner, der mit dem Auftragnehmer zusammenarbeitet, festgelegt. Die Kontrolle des Inhalts des Verbandskastens erfolgt auf der Grundlage einer Liste von Materialien und Mitteln, die vom Arzt genehmigt wurde. Der Verbandskasten muss laufend ergänzt werden.

 

10. Brandschutz

 

Ein Auftragnehmer, der feuergefährliche Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, die erforderlichen, in der Anweisung für sichere Ausführung von Arbeiten vorgesehenen Mittel zur Verhinderung der Brandausbreitung, sicherzustellen. Feuerlöscher sollten einer regelmäßigen technischen Prüfung gemäß den Empfehlungen des Herstellers unterzogen werden.
Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten hat der Auftragnehmer jeweils eine Arbeitsgenehmigung des Generalunternehmers nach dem entsprechenden Verfahren einzuholen.

 

11. Gemeinschaftsräume

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle bei der Ausführung der Arbeiten eingesetzten Personen folgende sanitäre und Gemeinschaftsräume zur Verfügung zu stellen:

 

  • Garderoben,
  • Kantinen,
  • Toiletten, die sich in der Nähe der Arbeitsplätze befinden,
  • Sanitärräume (Waschräume, Duschen, Toiletten).

 

Diese Verpflichtung wird in enger Zusammenarbeit mit dem Generalunternehmer erfüllt, der allen Personen, die auf der Baustelle arbeiten, sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stellt. Die Methode der Kostenabrechnung (Kosten für Miete und Betrieb von Containern und Reinigung) ist Teil des Vertrages.

 

12. Umweltschutz, Sammlung und Trennung von Abfällen

 

12.1. Bei der Erstellung des Kostenvoranschlags ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Anforderungen von Budimex SA in Bezug auf den Umweltschutz, sowie die gesetzliche Vorschriften und sonstige Anforderungen zu berücksichtigen, die für den Standort der Investition gelten (Umweltschutzbescheinigung).


12.2. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung der von ihm erzeugten Abfälle verantwortlich. Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, Abfälle ordnungsgemäß zu sammeln (Abfallbehälter oder andere Behältnisse), mit einer Abfallentsorgungsfirma zusammenzuarbeiten und die Abfallentsorgung zu protokollieren.


12.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Art und Menge von gefährlichen Abfällen und die Methode ihrer Entsorgung gemäß des Arbeitsicherheits- und Gesundheitsschutzplans (Abschnitt über Bewirtschaftung der Bauabfälle) entsprechend dem Umfang seiner Arbeiten in der Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung vor Beginn der Ausführung festzulegen.

 

12.4. Wenn der Generalunternehmer die Abfallsammlung durchführt, sind ihre Organisation und finanzielle Abrechnung ein Bestandteil des Vertrags.

 

12.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Notsituationen und Umweltvorfälle gemäß dem von Budimex SA angenommenen Handlungssystem und -standard zu reagieren. Auftragnehmer, die Arbeiten mit Baumaschinen und Fahrzeugen ausführen, sind verpflichtet, den Mitarbeitern folgende Materialien zur Verfügung zu stellen:

 

  1. Bindemittel zur Sicherung von Leckagen von Kraftstoffen und technischen Flüssigkeiten,
  2. Bindematten, die zur Sicherung von auslaufendem Kraftstoff während des Tankens verwendet werden.

 

13. Dokumentation und ihre Aufbewahrung

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle eine Dokumentation aufzubewahren, die die Grundlage für die Genehmigung zur Ausführung der Arbeiten bildet, einschließlich der Dokumentation über die Vorbereitung des technologischen Prozesses und der Dokumentation über die Personen, mit deren Hilfe die Arbeiten ausgeführt werden, die den so genannten „Aktenordner des Auftragnehmers“ (Contractor file binder) bildet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die oben genannten Unterlagen auf Verlangen des Generalunternehmers vorzulegen.

 

Erforderliche Dokumente, die den „Aktenordner des Auftragnehmers“ bilden, sind:

 

  • Berufsrisikobewertung für die Aufgabe,
  • genehmigte und akzeptierte Anweisung für eine sichere Arbeitsausführung,
  • aktuelle ärztliche Bescheinigungen, dass keine Einschränkungen für die Ausführung der Arbeit bestehen, ausgestellt von einem zugelassenen Arzt, der arbeitsmedizinische Untersuchungen durchführen darf und in einem entsprechenden Register eingetragen ist, das von einem Woiwodschaftszentrum für Arbeitsmedizin geführt wird (bei Arbeitnehmern, die Ausländer aus EU-Ländern sind, ist es zulässig, ärztlichen Bescheinigungen von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen);
  • aktuelle Bescheinigungen über regelmäßige Schulungen im Bereich Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Im Falle von Arbeitnehmern, die als Arbeiter beschäftigt sind, muss die Schulung mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, und im Falle von Arbeitgebern und leitendem Personal mindestens alle drei Jahre;
  • Bestätigung, dass die Schulung am Arbeitsplatz durchgeführt wurde;
  • Technische und betriebliche Dokumentation von Maschinen und Anlagen, Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter für chemische Substanzen, Projekte, Messungen, Dokumente, die die Sicherheit am Arbeitsplatz bestätigen, usw.
  • Dokumente zur Bestätigung von Inspektionen der persönlichen Schutzausrüstung, die vom Hersteller vorgesehen sind,
  • Protokoll täglicher Besprechungen (Startkarte),
  • andere Dokumente, die im Arbeitsicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgeführt sind oder vom Bauleiter festgelegt werden.

 

 

Alle Zweifel und die Art der Erfüllung der oben genannten Pflichten werden in der Verhandlungssitzung erörtert. Wir bitten um Vorbereitung von oben genanten Informationen.

 

 Anforderungen an Lieferanten und Unterauftragnehmer zum Download als PDF-Dokument